Aktuelle Corona-Regeln

Seit Mittwoch, 24. November 2021, gilt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe II, bei der wir aber unseren Sportbetrieb mit der »2G«-Regelung fortsetzen können!

Von den strengeren Vorgaben dieser Alarmstufe betreffen uns:

  • bei Vereins- und Sportveranstaltungen gilt ab sofort eine »2G+«-Regelung für Besucher- und ZuschauerInnen:
    zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenen-Nachweis ist noch ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltestnachweis (max. 24 Std. alt) notwendig.
  • auch bei Sport im Freien (z. B. Nordic Walking und Lauf-Gruppen) gilt – seit dem 27.11.2021 – die »2G«-Regelung

Unabhängig von der aktuellen Warn- oder Alarmstufe gelten zusätzlich folgende Regelungen:

  • bei der Überprüfung der Impf- und Genesenen-Nachweise ist ein Abgleich mit einem offiziellen Ausweis-Dokument erforderlich.
  • die Ausnahme-Regelung für Schwangere und Stillende gilt nur noch bis zum 10. Dezember 2021,
    danach müssen auch diese Personengruppen die in der jeweiligen Stufe erforderlichen Nachweise vorlegen.

Hier nochmals zusammengefasst alle jetzt geltenden Regelungen, die für unseren Sportbetrieb relevant sind:

  • Sowohl beim Sport im Freien (z. B. Nordic Walking- und Lauf-Gruppen) wie auch beim Hallensport gilt die 2G-Regelung:
    nur Geimpfte und Genesene dürfen an unseren Sportangeboten teilnehmen,
    für Nicht-Immunisierte ist die Teilnahme am Hallensport komplett untersagt – jegliche Art von Test-Nachweisen reicht nicht mehr aus!
  • Für den Wettkampfbetrieb gibt es keine Ausnahmeregelung, weder im Freien, noch in der Halle!
  • Bei Vereins- und Sportveranstaltungen gilt für Besucher- und ZuschauerInnen eine »2G-plus«-Regelung:
    zusätzlich zu dem Impf- oder Genesenen-Nachweis muss noch ein tagesaktuelles negatives Ergebnis eines Antigen-Schnell- (max. 24 Std. alt), oder PCR-Tests (max. 48 Std. alt) vorgelegt werden
  • Sowohl beim Sport im Freien wie auch beim Hallensport ist eine Nachweiskontrolle und Kontaktdatenerfassung natürlich weiterhin notwendig
    (s. auch unseren Vorschlag einer Link Wiederteilnahmeliste zur Erfassung und Dokumentation).
    Für den Abgleich des Impf- oder Genesenen-Nachweises muss ab sofort ein offizielles Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Ausnahmen von Testpflicht generell:
    • Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Für SchülerInnen, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist ein Schülerausweis/eine Schulbescheinigung ausreichend.
  • Weitere Ausnahmen (Nachweis eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltestnachweises ist aber erforderlich):
    • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
    • Personen für die es keine Link allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt
      (→ bitte im Zweifel Kontakt mit uns (Vorstand) aufnehmen – das müssen wir auch im Einzelfall prüfen)
    • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 Link eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Diese Ausnahmeregelung für Schwangere und Stillende gilt nur noch bis zum 10. Dezember 2021 – danach müssen auch diese Personengruppen die in der jeweiligen Stufe erforderlichen Nachweise vorlegen.

Die üblichen Hygienemaßnahmen, Maskenpflicht abseits des Sportbetriebs, Abstandsgebot und Kontaktnachverfolgung haben natürlich immer noch Bestand!
Ebenso das Laufwege-Konzept, um »Vermischungen« der Sportgruppen untereinander zu vermeiden:
Zugang nur über den Sportlereingang, das Verlassen der Halle erfolgt ausschließlich über den Hauptausgang oder, vom Spiegelsaal aus, über den Jahnstuben-Ausgang.

Weitergehende Informationen, die immer wieder von uns aktualisiert und auf dem Laufenden gehalten werden, gibt es auf unseren Webseiten unter  »OGF – Oft gestellte Fragen«.

Da viele unterschiedliche, zum Teil individuelle Faktoren eine Rolle spielen, obliegt die Entscheidung zur Durchführung der einzelnen Sportangebote einzig den jeweiligen Kurs- und ÜbungsleiterInnen.

in!